Satzung

Aktuelle Fassung der Satzung auf der Grundlage der Gründungsversammlungsbeschlüsse zum 01. Juli 2008

 

Präambel

Der Verein ist ein Zusammenschluss des Wirtschaftsverbandes Lingen e.V., des Verkehrsvereins Lingen e.V. und der Stadt Lingen (Ems) mit dem Ziel, die Wirtschaft, Arbeit, Aus- und Fortbildung und die touristische Attraktivität unter dem Aspekt des Stadtmarketings zu fördern. Dadurch soll die Anziehungskraft als Einkaufsstadt, jedoch ebenso als Stadt des Wohnens, Arbeitens, der Kultur und Bildung, sowie der Freizeit und Umwelt erhöht werden.

Der Verein nimmt die übergeordneten Interessen zum Wohle der Gesamtstadt wahr. Aufgabe ist es dabei insbesondere Handel und Dienstleistung, das Handwerk, die Industrie, die Banken, das Gaststätten- und Hotelgewerbe, die Behörden, Vereine und Verbände, die Haus- und Grundstückseigentümer und sonstigen Institutionen zu vernetzen sowie Konzepte zur Realisierung des Vereinszweck zu entwickeln und umzusetzen.

Der Verein will in einem partnerschaftlichen Verhältnis mit allen zusammenarbeiten. Er möchte daran mitwirken, alle öffentlichen und privaten Aktivitäten, die auf den Vereinszweck ausgerichtet sind, zu koordinieren.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen "Lingen Wirtschaft + Tourismus e.V.". Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
2. Sitz des Vereins ist Lingen (Ems).


§ 2 Aufgabe des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Gesamtstandortes Lingen mit Hilfe aller Marketinginstrumente.
2. Das Stadtmarketing, die Wirtschaftsförderung, das Citymanagment und die Tourismusförderung sind langfristig, strategisch ausgerichtete Handlungsfelder. Unter Federführung des Vereins sollen vorhandene Potenziale und neue Ideen für die Stadtentwiklung besser genutzt werden.
3. Der Verein ist auch Schnittstelle im regionalen und überregionalen Marketing und fördert die Zusammenarbeit mit überörtlichen Vereinigung, Institutionen und Verbänden.
4. Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Gewerbeeintreibenden in Lingen für seine Ziele durch gemeinsam getragene Maßnahmen und Projekte zu verwirklichen. Der Verein bemüht sich durch Informationen und Kommunikation die Beziehungen seiner Mitglieder untereinander zu vertiefen.
5. Der Verein trägt zur Imagepflege und Attraktivität Lingens u.a. durch Veranstaltungen bei.
6. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
7. Der Verein wird von der Stadt mit den o.g. Aufgaben anerkannt und finanziell gefördert.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Satzung anerkennen und bereit sind, die Vereinszwecke zu fördern.
2. Über die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eins schriftlichen Antrags mit einfacher Mehrheit.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:
           - durch Austritt, der schriftlichen unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu erklären ist
           - bei natürlichen Personen durch Tod
           - bei natürlichen Personen durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
           - bei juristischen Personen durch Auflösung
           - durch Ausschluss:
             Ein Mitglied kann aus dem Verein  ausgeschlossen werden, wenn vereinschädigendes Verhalten oder Missachtung der Satzung vorliegen
             oder das Mitglied mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge mindestens mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen trotz zweimaliger                  Aufforderung nicht ausgeglichen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen               schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Verpflichtungen zur
            Zahlung noch offener Mitgliedsbeiträge bleibt auch nach dem Ausschluss bestehen.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft 

Zur Ehrenmitgliedschaft können von der Mitgliederversammlung solche natürlichen Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworbenhaben.

§ 5 Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind gehalten, die Vereinsarbeit durch Vorschläge und Anregungen zu fördern.
2. Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organ des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.

§ 6 Pflichten der Mitglieder 

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen und dem Verein die erforderlichen Auskünfte zu geben. Eine Auskunftsverweigerung kann nicht zum Ausschluss führen.
2. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge und Umlagen zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.
3. Ehrenmitglieder sind nicht Beitragspflichtig.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
            - die Mitgliederversammlung
            - der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes einmal jährlich (ordentliche Mitgliederversammlung) einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung. Form- und fristgerecht eingereichte Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
2. Spätere Anträge (jedoch keine Satzungsänderung und auch keine  Änderung der Beitragsordnung) - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie dringlich sind. Über die Dringlichkeit entscheidet der Vorstand nach dem pflichtgemäßen Ermessen.
3. Der Vostand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen.
4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich. Bei Abstimmung entscheidet, wenn nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Die Abstimmung  erfolgt öffentlich, es sei denn, die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder wünscht eine geheime Abstimmung.
6. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes oder - im Falle seiner/ihrer Verhinderung - von dem/der Stellvertreterin geleitet, bei dessen Verhinderung - von einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
7. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung  folgende Punkte einhalten :
           - Jahresbericht
           - Jahresrechnung
           - Rechnungsprüfbericht
           - Entlastung des Vorstandes
           - Verabschiedung des Wirtschaftsplanes für das laufende Geschäftsjahr
           - vorliegende Anträge
8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied  zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus sechs Vorstandsmitgliedern.
2. Im Vorstand sollen möglichst alle wirtschaftlich relevanten Kräfte Lingens vertreten sein; insbesondere soll jeweils ein/e Vertreter/in aus den Bereichen Industrie,Einzelhandel,Gastätten- und Hochbetriebe, Dienstleistungen/Handwerk bestellt werden. Zwei Vertreter/innen der Stadt Lingen (Ems) sind zwingend in den Vorstand aufzunehmen. Sie werden durch die stadt Lingen (Ems) entsand.
3. Die Mitgliederversammlung wählt auch für jedes Vorstandsmitglied eine/n Stellvertreter/in aus dem jeweiligen Bereich.
4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten Aufgaben. Zur Erledigung der Vereinsgeschäfte bestellt der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in. Der/die Geschäftsführer/in leitet die Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht den Vorstand vorbehalten sind.
5. Der/die  Geschäftsführer/in hat das Recht, an allen Sitzungen des Vorstandes und des Vereins beratend teilzunehmen.
6. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die Vorstzende/n, den/die stelvertretende/n Vorsitzende/n und den/die Schatzmeister/in.
7. Der/die Vorsitzende ist uneingeschränkt und allein im Sinne der BGB vertretungsberechtigt, aber nicht von § 181 BGB befreit. Für verpflichtende Erklärungen des Vereins mit finanziellen Auswirkungen ist die Mitzeichnung durch den/die Geschäftsführer/in im Außenverhältnis erforderlich.
8. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf 3 Jahr. Der Vorstand bleib nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
9. Die Sitzung des Vorstandes findet nach Bedarf statt. Die Einladung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich durch den/die Geschäftsführer/in mindestens 7 Tage vor Sitzungstermin. In dringenden Fällen ist eine kürzere Frist ausreichend.
10. Der Vorstand ist beschlussfähig bei mehr als der Hälfte der Mitglieder. Über die Versammlung ist ein Ergegnissprotokoll anzufertigen, das von dem/der Vorsitzenden oder von dem/der Stellvertreter/inn zu unterzeichnen ist. Den Vorsitz der  Versammlung hat der/die Vorsitzende; im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die Stellvertreter/in.
11. Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung, die die Zuständigkeit innerhalb des Vorstandes einschließlich der Geschäftsführung im Einzelnen definiert.
 
§ 10 Geschäftsführer/in

1. Der/die Geschäftsführer/in wird vom Vorstand berufen und abberufen. Der Vorstand schließt auch den Anstellungsvertrag ab. Anstellungsverträge der Geschäftsführung sind jeweils für einen Zeitraum von 5 Jahren abzuschließen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Bei der Bestellung, Abberufen und den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers/der Geschäftführerin  wird der Stadt Lingen (Ems) ein Vetorecht eingeräumt.
2.Die Anstellung weiterer Mitarbeiter /innen zur Erfüllung der Ziele des Vereins obliegt der Geschäftsführung im Benehmen mit dem Vorstand.

§ 11 Ausschüsse

1. Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragene Aufgaben erfüllen. Die Ausschüsse können vom Vorstand jederzeit abberufen werden.
2. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen. Sie wählen aus ihrer Mitte eine/n Sprecher/in. Der/die Geschäftsführer/in und die übrigen Mitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.

§ 11a Durchführung von Veranstaltungen

1. Für die Veranstaltung und Durchführung des Lingener Altstadtfestes durch den Verein gilt folgende Sonderregelung:
Abweichend von § 9 sind allein die zwei Vertreter/innen der Stadt Lingen im Vorstand vertretungsberechtigt; die übrigen Vorstände und die Geschäftsführung sind insoweit von der Vertretung des Vereins ausgeschlossen.
Abweichend von § 8 Abs. 4 erhält die Stadt Lingen 51% der Stimmrechte in der Mitgliederversammlung.
2. Die Regelung nach Absatz 1 gilt auch, wenn die Stadt Lingen dem Verein die Veranstaltung und Durchführung anderer kulturell, sozial und traditionsgemäßig bedeutsamer Veranstaltungen überträgt, die in die kommunale Selbstverantwortung fallen.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 13 Wirtschaftsplan

1. Es ist jährlich ein Wirtschaftsplan durch den Geschäftsführer aufzustellen.
2. Die Aufstellung erfolgt so rechtzeitig, dass der Vorstand vor Beginn eines Geschäftsjahres seine Zustimmung hierzu erteilen kann (vorläufiger Wirtschaftsplan).
3. Die Stadt Lingen (Ems) hat bei der Verabschiedung des Wirtschaftsplanes ein Vetorecht.
4. Die endgültige Genehmigung des Wirtschaftplans für das laufende Geschäftsjahr erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 14 Beitragsordnung

1. Die Höhe der Beiträge und Umlagen sowie die Zahlungsmodalitäten werden durch eine Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung und abgeändert wird.
2. Die derzeit gültige Beitragsordnung des Wirtschaftsverbandes Lingen e.V. und des Verkehrsvereins Lingen (Ems) e.V. gelten für seine bisherigen Mitglieder (Stand 01.01.2008) bis zum 30.06.2009 fort. Mitglieder beider Vereinigungen zahlen nur noch den Beitrag des Wirtschaftsverbandes.
3. Die neue Beitragsordnung des Vereins "Lingen Wirtschaft & Tourismus e.V." tritt mit der Verabschiedung der Mitgliederversammlung, frühestens zum 01.07.2009 in Kraft.

§ 15 Rechnungsprüfer/innen

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer/innen und eine/n Stellvertreter/in für die Dauer von 3 Jahren. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
2.Die Rechnungsprüfer/innen berichten der Mitgliederversammlung über das Prüfergebniss.
3. Anstelle der Wahl von Rechtsprüfer/Rechtsprüferinnen kann die Mitgliederversammlung auch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Rechnungsprüfung beauftragen.

§ 16 Satzungsänderung

Die Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung beschließen. Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss ist nun wirksam, wenn der wesentlich Inhalt der Satzungsänderung in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Antragsberechtigt sind nur der Vorstand oder mindestens zehn Mitglieder.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufene  Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall nur beschlussfähig, wenn 2/3 der berechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung anwesenden sind. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins mit einer einfachen Mehrheit beschließen kann.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadt Lingen (Ems), die dieses zur Verwirklichung von Zielen des aufgelösten Vereins verwenden mss.

§ 18 Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereins ist in Lingen (Ems).

§ 19 In Kraft treten der Satzung

Die Satzungänderung tritt zum 01.07.2008 in Kraft. Mit der Beschlussfassung der Neufassung der Vereinssatzung treten alle satzungsmäßigen Bestimmungen außer Kraft. Hiervon ausgenommen sind beitragsordnung des Verkehrsvereins. Diese bleiben bis zum 30.06.2009 in Kraft.


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Kontaktinformationen

Lingen Wirtschaft +
Tourismus GmbH

 

Neue Straße 3a

49808 Lingen (Ems)

 

Telefon 0591 9144-144

Telefax 0591 9144-149

 

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http://www.lwt-lingen.de

 


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